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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma
PMS electronics GmbH
Große Heide 27
32425 Minden
Germany
Tel. +49 571 64600 0
Fax. +49 571 64600 10
Mail: info@pms-electronics.de
I. Geltung der Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte,
insbesondere Dienstleistungen und Lieferungen unseres Unternehmens mit
ihren jeweiligen Kunden. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde, insbesondere bei Auftragserteilung
auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde
ausdrücklich zugestimmt.
II. Reparaturbedingungen
1. Abnahme und Gefahrübergang
1.1. Der Kunde ist verpflichtet, das reparierte Gerät bei uns abzuholen
bzw. im Falle des Versandes an ihn anzunehmen. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, ihm zur Abholung des Gerätes
eine Frist von vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann von
uns ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens
drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang des Gerätes. Einen
Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zu
zusenden. Wir sind berechtigt, das Gerät nach Ablauf dieser Frist
zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
1.2. Ferner steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht,
an dem aufgrund dieses Auftrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgerätes
des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem reparierten Gegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
sind.
2. Gewährleistung für Reparaturen und
Haftung
2.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen
sowie für eingebautes Material sechs Monate.
2.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß uns das beanstandete Gerät
zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung
steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar,
sind wir von der Mängelhaftung befreit.
2.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die
durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung
des Kunden verursacht werden; Schäden durch höhere Gewalt, z.
B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile, die durch nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch verursacht werden oder Mängel durch Verschmutzung; Schäden
durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse.
2.4. Offensichtliche Mängel der Reparaturleistung hat uns der Kunde
unverzüglich, spätestens sechs Werktage nach Abnahme anzuzeigen,
ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
2.5. Wir haften für Schäden und Verluste an dem Reparaturgegenstand,
soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft
und der Reparaturgegenstand sich in unseren Räumlichkeiten befindet.
Im Falle der Beschädigung sind wir zur lastenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßigem
Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe
gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen
vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für
leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden
bei Vertragsabschluß zu unseren Gunsten ergibt, gilt diese Beschränkung
für den Kunden entsprechend.
Für den von uns veranlassten Transport vom Kunden zu uns und von
uns zum Kunden haben wir eine Transportversicherung abgeschlossen. Die
Höhe der Versicherungssumme ist maximal 7500 Euro. Sollte das Transportgut
einen höheren Wert besitzen, so muß der Kunde eine Höherversicherung
bei uns vor Versand beantragen oder selber eine Versicherung abschließen.
Die Summe des Schadens muß im Schadensfall nachgewiesen werden.
Es gelten als Nachweiß Einkaufsrechnungen oder Wertgutachten. Das
gilt auch für seltene bzw. ältere Geräte. Wir können
deshalb für Geräte, von denen kein Einkaufsbeleg oder Wertgutachten
vorliegt, keine Haftung übernehmen. Der Kunde versendet oder erhält
diese Geräte aus eigene Gefahr.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten
Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten
wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller
unserer Forderungen aus dem Vertrag vor.
3.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Kunden den
Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten für Zurückholung und des Ausbaus trägt
der Kunde.
3.3. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat uns der Kunde Gelegenheit
zu geben, den Ausbau bei ihm vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen
zu Lasten des Kunden. Gibt uns der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht,
so gilt Ziffer 3 Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.
III. Bedingungen für den Verkauf von Ersatzteilen
1. Abnahme und Gefahrübergang
1.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Ersatzteil abzuholen oder im Falle
der Versendung anzunehmen.
1.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Ersatzteiles
auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch anderweitige Leistungen übernommen haben.
1.3. Verweigert der Kunde die Annahme des übersandten Ersatzteils
oder gerät er mit der Annahme des Ersatzteiles länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf
es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist.
2. Gewährleistung und Haftung
2.1. Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften Ersatzteile
beträgt sechs Monate ab Auslieferungstag.
2.2. Während dieses Zeitraumes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung
von Fehlern. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht
unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Kunden weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung
Wandlung oder Minderung verlangen.
2.3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zehn Werktagen
nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten
durchgeführt.
2.4. Transport- oder Wegekosten werden für tragbare Gegenstände
im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn
sie den Verkaufspreis des Gegenstandes über den des Ersatzteiles
übersteigen würden.
2.5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die
durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung
durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt,
z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch Nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehende Ansprüche des Kunden,
einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden
aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche
unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, für
alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
oder sonstigen Lieferungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt
nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche
dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt oder bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist er berechtigt,
das Ersatzteil im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen
uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und
zwar unabhängig davon, ob das Ersatzteil vor oder nach der Bearbeitung
verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können
wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
3.2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Ersatzteils durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Ersatzteile mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes des
Ersatzteiles zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
3.3. Werden die Ersatzteile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
in dem Verhältnis des Lieferungsgegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
3.4. Der Kunde darf die Ersatzteile weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme sonstiger Verfügung
durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen
und uns alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
unserer Recht erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind
auf unser Eigentum hinzuweisen.
3.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten in
soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt.
IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Reparatur
von Geräten und den Verkauf von Ersatzteilen
1. Angebot und Vertragsschluß
1.1. Die von uns erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.2. Mit Zugang der Auftragsbetätigung beim Kunden ist der Reparatur
bzw. Kaufvertrag zustande gekommen.
2. Liefer- und Fertigstellungstermine. Umfang
der Leistung
2.1. Die von uns genannten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2. Verzögerungen von Lieferungen oder Fertigstellungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Erbringung
der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere
durch Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich für die Lieferung bzw. für die Fertigstellung von
erheblichen Einfluß sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Terminen nicht zu vertreten. Die Liefer- und Fertigstellungstermine verlängern
sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
2.3. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
2.4. Der Liefer- und Reparaturumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich,
wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Verpackungskosten
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt
nach bestem Ermessen. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand
per Nachnahme
3.3. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wir behalten
uns vor, die Annahme von Schecks im Einzelfalle abzulehnen.
3.4. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von
30 Tagen nach Zugang der Rechnung nach, so befindet sich der Kunde mit
seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. In diesem Fall hat er den entstandenen
Verzugsschaden zu ersetzen. Verzugszinsen berechnen wir in diesem Fall
mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs-
Gesetztes von 1998, mind. jedoch mit 7,5 % p.a..
3.5. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen,
wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des
Kunden, nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
4. Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises oder der Reparaturkosten
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1. Erfüllungsort ist Minden.
5.2. Für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, der ausschließliche
Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß
der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch
wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
6. Sonstiges
6.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit
uns geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.
6.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden,
so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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